Freitag, 30. Oktober 2015

Germanische Gemeinde und antike Polis.



Bei den Antiken (Römer als das klassischste Beispiel, die Sache in der reinsten, ausgeprägtsten Form) gegen-sätzliche Form von Staatsgrundeigenthum und Privatgrundeigenthum, so daß das leztre durch das erstre ver-mittelt oder das erstre selbst in dieser doppelten Form existirt. Der Privatgrundeigenthümer daher zugleich städtischer Bürger. Oekonomisch löst sich das Staatsbürgerthum in die einfache Form auf, daß der Landmann Bewohner einer Stadt. In der / germanischen Form der Landmann nicht Staatsbürger, d. h. nicht Städtebewoh-ner, sondern Grundlage die isolirte, selbstständige Familienwohnung, garantirt durch den Verband mit andren solchen Familienwohnungen vom selben Stamm und ihr gelegentliches, für Krieg, Religion, Rechtsschlichtung etc Zusammenkommen für solche wechselseitige Bürgschaft. 

Das individuelle Grundeigenthum erscheint hier nicht als gegensätzliche Form des Grundeigenthums der Ge-meinde, noch als durch sie vermittelt, sondern umgekehrt. Die Gemeinde existirt nur in der Beziehung dieser individuellen Grundeigenthümer als solcher auf einander. Das Gemeindeeigenthum als solches erscheint nur als gemeinschaftliches Zubehör zu den individuellen Stammsitzen und Bodenaneignungen. 

Weder ist die Gemeinde die Substanz an der der Einzelne nur als Accident erscheint; noch das Allgemeine, das als solches, sowohl in seiner Vorstellung, wie in der Existenz der Stadt und ihrer städtischen Bedürfnisse im Unterschied von denen des Einzelnen, oder in ihrem städtischen Grund und Boden als ihrem besondren Da-sein im Unterschied von dem besondren ökonomischen Dasein des Gemeindeglieds, eine seiende Einheit ist; sondern einerseits ist die Gemeinde an sich als das Gemeinschaftliche in Sprache, Blut etc dem individuellen Eigenthümer vorausgesezt; als Dasein existirt sie aber nur andrerseits in ihrer wirklichen Versammlung für ge-meinschaftliche Zwecke, und so weit sie besondre ökonomische Existenz hat, in dem gemeinsam benuzten Jagd-, Weideland etc, wird sie so benuzt von Jedem Individuellen Eigenthümer als solchem, nicht als Repräsen-tanten (wie in Rom) des Staats; wirklich gemeinsames Eigenthum der individuellen Eigenthümer, nicht des Vereins dieser Eigenthümer als in der Stadt selbst von sich als einzelnen eine gesonderte Existenz besitzend. 
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Grundrisse, MEGA II/1.2  S. 388f. [MEW 42, S. 393f.]



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